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Vorankündigung Baustelle

Informationen zu Vorschriften und Inhalten der Vorankündigung für Bauvorhaben

Was ist eine Vorankündigung

Eine Vorankündigung bildet die Grundlage für eine umfassende Sicherheitsplanung bei größeren Bauvorhaben. Das Dokument enthält alle relevanten Informationen wie Art, Umfang, Lage, Beginn und Dauer und die wesentlichen Beteiligten eines Bauvorhabens. Die Vorankündigung muss spätestens 2 Wochen vor Baubeginn an die zuständige Behörde und beteiligte Parteien übermittelt werden und auf der Baustelle ausgehängt werden. 

Übersicht

Die Vorankündigung soll sicherstellen, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) rechtzeitig etabliert werden und die Baustelle den gültigen Standards und Vorgaben entspricht.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich

Wann muss eine Vorankündigung erstellt werden?

Laut § 2 BaustellV müssen Baustellen, auf denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden und deren Arbeiten länger als 30 Arbeitstage oder 500 Personentage überschreiten, vorab bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Vorankündigung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an die zuständige Behörde zu übermitteln. 

 

Konkret trifft dies zu, wenn planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit tätig werden. Ein Personentag beschreibt die Arbeitsleistung einer einzelnen Person über eine Arbeitsschicht.

 

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, muss der SiGeKo zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich - Tabelle

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Inhalte der Vorankündigung

Damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) rechtzeitig etabliert werden und die Baustelle den gültigen Standards und Vorgaben entspricht, muss die Vorankündigung folgende Informationen beinhalten:

  • Bezeichnung und Ort der Baustelle,

  • Name und Anschrift des Bauherrn,

  • Art des Bauvorhabens,

  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten,

  • Name und Anschrift des (der) Koordinator(en) (sofern erforderlich),

  • Voraussichtlicher Beginn und Ende der Arbeiten,

  • Voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle,

  • Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte,

  • Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.

Wer muss die Vorankündigung erstellen?

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, die Vorankündigung der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln. Die Erstellung der Vorankündigung kann der Bauherr selbst übernehmen oder diese Aufgabe an den von ihm bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) übergeben. Die Vorankündigung muss jedoch in jedem Fall vom Bauherr selbst unterschrieben werden.

Muster-Vorankündigung

Muster Vorankündigung

Muster-Formular herunterladen:

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FAQ

Weitere Häufige Fragen zur Vorankündigung

An wen muss die Vorankündigung übermittel werden?

Die Vorankündigung muss mindestens zwei Wochen vor Baubeginn an die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde übermittelt werden. Dies ist in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz.

Wo muss die Vorankündigung ausgehangen werden?

Die Vorankündigung muss nicht nur an die zuständige Behörde übermittelt werden, sondern auch auf der Baustelle ausgehangen werden. Sie sollte vor Witterungseinflüssen geschützt an einem Ort aufgehangen werden, an dem sie für alle Beteiligten auf der Baustelle gut sichtbar und lesbar ist.

Wann muss die Vorankündigung angepasst werden?

Die Vorankündigung muss nur bei erheblichen Änderungen des Bauvorhabens aktualisiert werden. Eine erneute Übermittlung an die Behörde ist nicht erforderlich. Gründe für Aktualisierung der Vorankündigung, sind u.a.:

  • Wechsel des Bauherren oder des von ihm beauftragten Dritten,

  • Bestellung des SiGeKo oder Wechsel des SiGeKo

  • wenn sich die Bauzeit verkürzt und dadurch verstärkt gleichzeitig oder in Schichtarbeit gearbeitet werden muss,

  • wenn erstmalig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,

  • wenn sich die Anzahl der Beschäftigten auf der Baustelle wesentlich erhöht,

  • oder wenn sich die Anzahl der Arbeitgeber erhöht.


Quelle: baua.de

Inhalte der Voranküdigung
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  • Xing
Autor und Geschäftsführer Manuel Zabe

Manuel Zabe

Erstellt am: 26.02.2024
Zuletzt geändert 26.02.2024

Geschäftsführer der ExpertMe GmbH und Experte für Arbeitssicherheit

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