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Evakuierungshelfer: Aufgaben, Ausbildung und gesetzliche Grundlagen

Verantwortlichkeiten Evakuierung und Erste Hilfe im Gefahrenfall

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Sicherheit im Notfall beginnt mit guter Vorbereitung. Evakuierungshelfer übernehmen im Unternehmen eine zentrale Rolle, wenn es um den geordneten und schnellen Ablauf einer Evakuierung geht. Sie sorgen dafür, dass Beschäftigte und Besucher im Ernstfall sicher das Gebäude verlassen – ohne Panik, mit klarem System. Doch wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Betrieb? Welche Aufgaben übernehmen sie konkret? Und wie läuft die Ausbildung ab?

In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Informationen zu Aufgaben, Ausbildung und rechtlichen Pflichten von Evakuierungshelfern – inklusive gesetzlicher Grundlagen, Auswahlkriterien und Kombinationsmöglichkeiten mit der Brandschutzhelfer-Ausbildung.

Was ist ein Evakuierungshelfer?

Ein Evakuierungshelfer, auch Räumungshelfer genannt, ist eine vom Arbeitgeber beauftragte Person, die im Gefahrenfall die geordnete und sichere Räumung des Gebäudes unterstützt. Er ist Teil des betrieblichen Notfallmanagements und agiert häufig in enger Abstimmung mit dem Brandschutzhelfer.

Die Aufgabe eines Evakuierungshelfers ist es, im Brandfall, bei technischen Störungen oder anderen Notfällen dafür zu sorgen, dass alle Personen – Mitarbeitende wie auch betriebsfremde Gäste – zügig und sicher in die vorgesehenen Sammelbereiche gelangen. Sie weisen den Weg, helfen mobilitätseingeschränkten Personen und prüfen, ob Bereiche vollständig geräumt wurden.

Die Bestellung von Evakuierungshelfern erfolgt auf freiwilliger Basis durch den Arbeitgeber, ist jedoch indirekt durch § 10 des Arbeitsschutzgesetzes abgedeckt. Dort ist festgelegt, dass Unternehmen Maßnahmen zur Evakuierung treffen müssen – und Evakuierungshelfer leisten hierzu einen wichtigen Beitrag.

Wichtig: Wer als Evakuierungshelfer eingesetzt wird, muss eine entsprechende Ausbildung absolvieren. Diese Schulung kann eigenständig erfolgen oder im Rahmen einer kombinierten Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer.

Aufgaben von Evakuierungshelfern im Unternehmen

Evakuierungshelfer übernehmen eine zentrale Rolle im betrieblichen Notfallmanagement. Ihre Aufgabe besteht darin, im Gefahrenfall eine schnelle, geordnete und sichere Räumung des Gebäudes zu gewährleisten – und dabei sowohl Mitarbeitende als auch Besucher zu unterstützen.

Die konkreten Aufgaben lassen sich in zwei Bereiche unterteilen: präventive Maßnahmen im Alltag und operative Tätigkeiten im Ernstfall.

Typische Aufgaben im betrieblichen Alltag

  • Einweisung und Unterweisung von Mitarbeitenden zur Evakuierung (z. B. Fluchtwege, Verhalten im Alarmfall)

  • Organisation und Begleitung von Evakuierungsübungen in Zusammenarbeit mit Brandschutzbeauftragten

  • Mitarbeit bei der Erstellung von Notfall- und Räumungskonzepten

  • Dokumentation von Übungen und Schulungsmaßnahmen

Aufgaben im Ernstfall

  • Schnelle und geordnete Evakuierung des zugewiesenen Bereichs (Stockwerk, Abteilung, Gebäudeabschnitt)

  • Hilfeleistung für mobilitätseingeschränkte oder ortsunkundige Personen

  • Kontrolle von Räumen, um sicherzustellen, dass niemand zurückbleibt

  • Vermeidung der Nutzung gefährlicher Wege (z. B. Aufzüge)

  • Begleitung zur Sammelstelle und Meldung der Vollzähligkeit an die verantwortliche Person

  • Beruhigung und Anleitung der evakuierten Personen während der Räumung

Hinweis: Die genauen Zuständigkeiten der Evakuierungshelfer werden im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Sie hängt unter anderem von der Größe des Gebäudes, der Anzahl der Beschäftigten und den betrieblichen Risiken ab.

Evakuierungshelfer im Ernstfall: Was ist zu tun?

Im Notfall zählt jede Minute. Evakuierungshelfer müssen in dieser Situation schnell, besonnen und zielgerichtet handeln. Ihre Aufgabe ist es, den Evakuierungsablauf in ihrem zugewiesenen Bereich sicherzustellen und dabei sowohl Mitarbeitende als auch betriebsfremde Personen zu unterstützen.

Konkrete Maßnahmen, die Evakuierungshelfer im Ernstfall übernehmen:

  • Alarmierung wahrnehmen und Einsatz aufnehmen: Bei Auslösung des Alarms begeben sich Evakuierungshelfer umgehend zu ihrem Verantwortungsbereich.

  • Räumung des Bereichs einleiten: Personen werden zügig, aber ohne Panik zum nächstgelegenen Fluchtweg geleitet.

  • Mobilitätseingeschränkte Personen unterstützen: Evakuierungshelfer helfen aktiv Menschen, die Hilfe beim Verlassen des Gebäudes benötigen.

  • Sicherstellung leerer Räume: Büros, Sanitäranlagen und Besprechungsräume werden kontrolliert, um sicherzustellen, dass niemand zurückbleibt.

  • Aufzüge sperren: Falls möglich, werden Aufzüge deaktiviert oder deren Nutzung unterbunden.

  • Begleitung zur Sammelstelle: Alle Personen werden zur vorgesehenen Sammelstelle geführt und dort betreut.

  • Meldung an Einsatzleitung: Evakuierungshelfer geben Rückmeldung, ob der Bereich vollständig evakuiert wurde.

Wichtig: Evakuierungshelfer dürfen sich selbst nicht in Gefahr bringen. Ihre eigene Sicherheit hat immer Vorrang.

Grafik: Aufgaben eines Evakuierungsghelfers im Notfall

Evakuierungshelfer Ausbildung: Inhalte, Ablauf & Auffrischung

Evakuierungshelfer müssen in der Lage sein, im Gefahrenfall schnell, überlegt und sicher zu handeln. Die Ausbildung vermittelt das nötige Wissen und die praktischen Fähigkeiten, um Evakuierungsmaßnahmen verantwortungsvoll durchzuführen – und so Leben zu schützen.

Inhalte der Ausbildung

Die Schulung umfasst sowohl theoretische Grundlagen als auch praktische Übungen. Dazu gehören u. a.:

  • Rechtliche Grundlagen (z. B. ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2)

  • Aufgaben und Pflichten von Evakuierungshelfern

  • Verhalten im Notfall und Umgang mit verschiedenen Gefahrenszenarien

  • Evakuierungswege und Sammelstellen

  • Unterstützung mobilitätseingeschränkter und ortsunkundiger Personen

  • Durchführung und Auswertung von Evakuierungsübungen

 

Ablauf der Ausbildung

Die Ausbildung kann als eigenständige Schulung oder in Kombination mit der Brandschutzhelferschulung durchgeführt werden. In der Praxis hat sich ein hybrides Schulungsmodell bewährt – bestehend aus Online-Theorie und einer praktischen Übungseinheit vor Ort.

An der ExpertMe Akademie bilden wir zukünftige Brandschutz- und Evakuierungshelfer online aus. In der hybriden online Ausbildung für anerkannte Brandschutzhelfer inkl. Evakuierungshelfer nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wird den Teilnehmern das erforderliche Fachwissen vermittelt, um den Brandschutz in ihrem Betrieb sicherzustellen und den gesetzlichen Anforderungen nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes zu erfüllen.

 

Auffrischung: Wie oft muss geschult werden?

Laut ASR A2.2 wird empfohlen, die Schulung zum Evakuierungshelfer alle drei bis fünf Jahre zu wiederholen – oder bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen. Auch regelmäßige Evakuierungsübungen im Unternehmen sind wichtig, um die Einsatzbereitschaft zu sichern.

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Gesetzliche Pflicht & rechtliche Grundlagen

Evakuierungshelfer gesetzliche Grundlage: DGUV, ASR, Arbeitsschutzgesetz

Auch wenn die Rolle des Evakuierungshelfers nicht explizit in jedem Gesetz benannt wird, ergibt sich die Notwendigkeit aus mehreren rechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sind dabei:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)verpflichtet Arbeitgeber dazu, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen.

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": fordert eine angemessene Organisation für Notfälle im Betrieb.

  • DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“konkretisiert Anforderungen an Alarmierung und Evakuierung und definiert Aufgaben und Pflichten der Evakuierungshelfer

  • Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 - "Maßnahmen gegen Brände"enthält Hinweise zur Unterweisung und Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfern und Vorschriften zur Gestaltung von Arbeitsstätten, die für die Evakuierung im Notfall relevant sind

  • VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrenfall“: beschreibt Anforderungen an die Evakuierung von Personen in Gebäuden und Anlagen, einschließlich Organisation, Gestaltung von Evakuierungsrouten und Schulung von Evakuierungshelfern

  • Brandschutzverordnung (BauO) Teil C: enthält Vorschriften zur Vermeidung und Bekämpfung von Bränden in Gebäuden, einschließlich Anforderungen an Rettungs- und Fluchtwege.

Diese Regelwerke bilden gemeinsam die gesetzliche Grundlage für die Bestellung und Ausbildung von Evakuierungshelfern.

Ist ein Evakuierungshelfer Pflicht?

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, einen oder mehrere Evakuierungshelfer zu benennen. Dennoch sind Unternehmen laut § 10 ArbSchG verpflichtet, eine organisierte Evakuierung sicherzustellen. In der Praxis bedeutet das:

👉 Wenn keine ausreichend geschulten Personen im Ernstfall helfen können, verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Pflicht.

👉 Die Bestellung von Evakuierungshelfern ist daher indirekt verpflichtend, um die Evakuierungsmaßnahmen fachgerecht umsetzen zu können.

 

Zudem fordern Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden in vielen Branchen konkret die Ausbildung von Evakuierungshelfern – insbesondere in größeren Betrieben, bei erhöhter Gefährdungslage oder vielen ortsunkundigen Personen.

Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Unternehmen?

Die benötigte Anzahl an Evakuierungshelfern ist nicht pauschal festgelegt, sondern muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden. Einflussfaktoren sind:

  • Anzahl der Beschäftigten im Betrieb

  • Größe und Aufteilung des Gebäudes

  • Anwesenheit von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

  • Zahl betriebsfremder Personen (z. B. Kundschaft, Besucher, Lieferanten)

  • Gefährdungspotenzial und Fluchtwegstruktur

➡️ Als Orientierung: In vielen Betrieben werden – analog zu den Brandschutzhelfern – mindestens 5 % der Belegschaft als Evakuierungshelfer geschult.

Evakuierungshelfer Bestellung: Wer darf beauftragen?

Die Bestellung von Evakuierungshelfern erfolgt durch den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person – in der Regel:

  • Geschäftsführung

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Brandschutzbeauftragter

Die Bestellung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, z. B. über ein Bestellformular oder eine interne Anweisung. Die benannten Personen müssen vorab geschult worden sein und regelmäßig unterwiesen werden.

💡 Tipp: Es empfiehlt sich, Evakuierungs- und Brandschutzhelfer gemeinsam auszubilden, um Ressourcen zu bündeln und die Einsatzbereitschaft im Notfall sicherzustellen.

Der Unterschied zu Brandschutzhelfern

Sowohl Evakuierungshelfer als auch Brandschutzhelfer übernehmen im Gefahrenfall wichtige Aufgaben – ihre Zuständigkeiten unterscheiden sich jedoch in mehreren Punkten.

Aufgaben im Ernstfall

  • Evakuierungshelfer: sorgen dafür, dass alle Personen – Mitarbeitende, Besucher, ortsunkundige oder mobilitätseingeschränkte Personen – sicher und strukturiert das Gebäude verlassen. Sie betreuen Sammelstellen, prüfen Räumlichkeiten auf anwesende Personen und unterstützen bei der Vollzähligkeitskontrolle.

  • Brandschutzhelfer: konzentrieren sich vorrangig auf das Erkennen und Bekämpfen von Entstehungsbränden, z. B. durch den Einsatz von Feuerlöschern. Zudem unterstützen sie bei der Prävention und sensibilisieren Mitarbeitende für das richtige Verhalten im Brandfall.

Gesetzliche Grundlage

  • Beide Funktionen leiten sich aus § 10 ArbSchG sowie der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ab.

  • Die ASR gibt an, dass in Betrieben mit normaler Brandgefährdung mindestens 5 % der Mitarbeitenden als Brandschutzhelfer geschult werden sollen. Evakuierungshelfer werden hingegen nicht zahlenmäßig geregelt, sind aber essenziell für die Umsetzung der Evakuierungspflicht.

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Kombination beider Rollen

In der Praxis werden Brandschutz- und Evakuierungshelfer oft in Personalunion geschult und eingesetzt. Eine kombinierte Ausbildung ist sinnvoll, da sich Aufgaben und Einsatzszenarien häufig überschneiden – insbesondere bei Brandereignissen.

➡️ Wichtig ist, dass für alle Verantwortungsbereiche ausreichend viele geschulte Personen zur Verfügung stehen, auch bei Urlaub, Krankheit oder Schichtbetrieb.

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Häufige Fragen zur Evakuierungshelfer Ausbildung & Bestellung

Was ist ein Evakuierungshelfer?

Ein Evakuierungshelfer ist eine vom Arbeitgeber benannte Person, die im Notfall für eine sichere und geordnete Evakuierung des Gebäudes sorgt. Er unterstützt Mitarbeitende, Besucher und mobilitätseingeschränkte Personen und betreut die Sammelstellen.

Ist ein Evakuierungshelfer Pflicht?

Ja – indirekt. Zwar gibt es keine explizite gesetzliche Pflicht zur Benennung, doch gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz sind Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen zur Evakuierung zu planen und umzusetzen. Evakuierungshelfer sind ein bewährtes Mittel, dieser Pflicht nachzukommen.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für Evakuierungshelfer?

Die wichtigsten Regelwerke sind:

  • § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

  • DGUV Vorschrift 1

  • DGUV Information 205-033

  • VDI-Richtlinie 4062

  • ggf. Vorgaben aus Bauordnungen und Brandschutzkonzepten

Wie viele Evakuierungshelfer braucht ein Betrieb?

Es gibt keine feste gesetzliche Zahl. Die Gefährdungsbeurteilung muss klären, wie viele Evakuierungshelfer nötig sind. Einflussfaktoren sind z. B. die Größe des Gebäudes, Anzahl der Etagen, Personen mit Behinderung oder viele ortsunkundige Besucher.

Wer darf Evakuierungshelfer bestellen?

Die Bestellung erfolgt in der Regel durch die Geschäftsführung oder eine fachkundige Person (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit). Die Benennung sollte schriftlich erfolgen und dokumentiert werden.

Wie lange gilt die Ausbildung zum Evakuierungshelfer?

Die Qualifikation ist unbefristet gültig. Die ASR A2.2 empfiehlt jedoch eine Auffrischung alle 3–5 Jahre oder bei betrieblichen Änderungen.

Kann die Ausbildung online erfolgen?

Ja, die Ausbildung kann online im Rahmen einer Hybrid-Schulung absolviert werden. Wichtig ist, dass auch praktische Inhalte (z. B. Evakuierungsübungen) abgedeckt sind – etwa durch integrierte Praxisanleitungen oder Vor-Ort-Komponenten.

Autor und Geschäftsführer Manuel Zabe

Manuel Zabe

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Geschäftsführer der ExpertMe GmbH und Experte für Arbeitssicherheit

Erstellt am 22.03.2023

Zuletzt geändert 16.07.2025

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