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Baustellenverordnung & die Rolle des SiGeKo

Was die Baustellenverordnung vorschreibt – und wie der SiGeKo für rechtssichere Abläufe auf der Baustelle sorgt.

Inhalt dieser Seite

Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist das zentrale Regelwerk für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf deutschen Baustellen. Sie verpflichtet Bauherren dazu, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen – und in bestimmten Fällen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen. Doch was genau fordert die BaustellV? Wann ist ein SiGeKo gesetzlich vorgeschrieben? Und welche Aufgaben übernimmt er konkret in Planung und Ausführung?

Diese Seite gibt einen praxisnahen Überblick über die rechtlichen Anforderungen der Baustellenverordnung, insbesondere nach §3 BaustellV, und zeigt, welche Rolle der SiGeKo bei der Umsetzung spielt. Ideal für Bauverantwortliche, Sicherheitsfachkräfte und alle, die selbst Koordinator nach BaustellV werden möchten.

Die Baustellenverordnung

Was regelt die Baustellenverordnung (BaustellV)?

Die Baustellenverordnung – kurz BaustellV – ist ein zentrales Regelwerk des deutschen Arbeitsschutzrechts, das sich speziell mit den besonderen Gefährdungen auf Baustellen beschäftigt. Ihr Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase von Bauvorhaben mitzudenken und systematisch umzusetzen.

Die Verordnung verpflichtet Bauherren dazu, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für Beschäftigte und Dritte zu minimieren. Je nach Umfang und Art eines Bauprojekts kann dazu auch die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) gehören. Die BaustellV regelt damit nicht nur die Zuständigkeiten auf der Baustelle, sondern auch, welche Dokumente erforderlich sind – etwa die Vorankündigung oder der sogenannte SiGe-Plan.

Im Zusammenspiel mit weiteren Arbeitsschutzvorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, der DGUV Vorschrift 1 oder den RAB-Regelungen (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) bietet die BaustellV einen klaren Rahmen, um komplexe Bauprojekte sicher und gesetzeskonform durchzuführen.

Wann ist ein SiGeKo vorgeschrieben

Wann ist ein SiGeKo gesetzlich vorgeschrieben? (§3 BaustellV)

Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators ist im §3 der Baustellenverordnung geregelt. Dort heißt es sinngemäß: Wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden – was in der Baupraxis fast immer der Fall ist –, muss der Bauherr für eine geeignete Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen sorgen. Genau hier kommt der SiGeKo ins Spiel.

Ein SiGeKo ist dann verpflichtend, wenn mindestens zwei Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig sind. Zusätzlich ist bei größeren Bauvorhaben eine sogenannte Vorankündigung erforderlich – etwa, wenn mehr als 20 Beschäftigte länger als 30 Arbeitstage tätig sind oder wenn der Umfang des Projekts 500 Personentage übersteigt.

Der SiGeKo muss bereits in der Planungsphase bestellt werden, damit Gefährdungen frühzeitig erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen eingeplant werden können. Grundlage für die Qualifikation des Koordinators ist die RAB 30, welche die Anforderungen an Ausbildung, Fachkunde und Erfahrung genau beschreibt.

Die Bestellung eines fachlich geeigneten SiGeKo ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein zentraler Beitrag zur Sicherheit aller Beteiligten auf der Baustelle.

Bestellung eines SiGeKo

Informationen zur Bestellung eines SiGe-Koordinators nach §3 BaustellV

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Aufgaben des SiGeKo laut BaustellV

Die Baustellenverordnung verpflichtet Bauherren dazu, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen, sobald mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind. Der SiGeKo übernimmt dabei eine zentrale Rolle im Arbeitsschutz – von der Planungsphase bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens.

In der Planungsphase: Risiken vorausschauend erkennen

Bereits vor dem ersten Spatenstich unterstützt der SiGeKo dabei, potenzielle Gefährdungen zu identifizieren und Schutzmaßnahmen frühzeitig einzuplanen. Er wirkt bei der Erstellung des SiGe-Plans mit, prüft die Abläufe auf mögliche Kollisionen und bringt sicherheitstechnische Aspekte in die Bauablaufplanung ein. Ziel ist es, Risiken zu minimieren, bevor sie auf der Baustelle überhaupt auftreten.

Während der Ausführung: Maßnahmen koordinieren und umsetzen

In der Bauphase koordiniert der SiGeKo die tatsächliche Umsetzung der im SiGe-Plan festgelegten Schutzmaßnahmen. Er achtet darauf, dass alle beteiligten Unternehmen ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten einhalten, informiert über Gefährdungen und dokumentiert sicherheitsrelevante Vorkommnisse. Der SiGeKo ist außerdem Ansprechpartner für Fragen rund um die Sicherheit auf der Baustelle.

Abgrenzung zu anderen Rollen: SiGeKo ist kein Sicherheitsbeauftragter

Wichtig zu wissen: Der SiGeKo ersetzt nicht den Sicherheitsbeauftragten oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Während Sicherheitsbeauftragte innerbetriebliche Unterstützungsfunktionen übernehmen, liegt der Fokus des SiGeKo auf der baustellenübergreifenden Koordination nach §3 BaustellV. Er ist somit Bindeglied zwischen Bauherr, Planern, ausführenden Firmen und Behörden.

Mit seiner Fachkenntnis trägt der SiGeKo maßgeblich dazu bei, Unfälle zu vermeiden, Arbeitsprozesse zu sichern und die gesetzlichen Vorgaben wirksam umzusetzen.

SiGeKo Aufgaben

Aufgaben und Pflichten des SiGe-Koordinators

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Aufgaben laut BaustellV
Wichtige Dokumente nach BaustellV

Wichtige Dokumente nach BaustellV

Neben der Bestellung eines SiGeKo verlangt die Baustellenverordnung (BaustellV) die Erstellung und Bereitstellung verschiedener Dokumente. Sie dienen der systematischen Planung, Umsetzung und Nachverfolgung von Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Die Verantwortung für diese Unterlagen liegt in der Regel beim Bauherrn oder beim beauftragten SiGeKo.

Vorankündigung – rechtzeitig informieren

Sobald bestimmte Schwellenwerte erreicht werden, ist eine Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständige Behörde verpflichtend. Das gilt z. B. bei:

  • mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle, oder

  • einer Bauzeit von über 30 Arbeitstagen, oder

  • einem Umfang von mehr als 500 Personentagen.

Die Vorankündigung enthält Angaben zu Projekt, Bauherr, beteiligten Firmen, Bauzeit, Sicherheitsmaßnahmen und Ansprechpartnern – darunter auch der bestellte SiGeKo. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht werden.

SiGe-Plan – zentrales Koordinationsinstrument

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist das zentrale Dokument zur Koordination aller Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle. Er wird vom SiGeKo erstellt und enthält u. a.:

  • spezifische Gefährdungen des Projekts,

  • Schutzmaßnahmen und Zuständigkeiten,

  • zeitliche Abfolge gefährlicher Tätigkeiten,

  • Regelungen zur Zusammenarbeit mehrerer Firmen,

  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung.

Der SiGe-Plan muss aktuell gehalten und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. Er ist die Grundlage für eine strukturierte, rechtssichere Umsetzung der Schutzmaßnahmen auf der Baustelle.

Unterlage für spätere Arbeiten – gesetzliche Pflicht laut §3 Abs. 3 BaustellV

Nach Abschluss des Bauvorhabens ist eine sogenannte „Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage“ zu erstellen. Sie enthält sicherheitsrelevante Informationen, die für spätere Instandhaltungen, Umbauten oder Rückbauarbeiten von Bedeutung sind – z. B. verwendete Materialien, Lage von Versorgungsleitungen oder tragende Bauteile.

Diese Unterlage stellt sicher, dass auch langfristig ein hohes Maß an Arbeitssicherheit gewährleistet ist – selbst Jahre nach der Fertigstellung.

Vorankündigung

Vorschriften und Inhalte der Vorankündigung von größeren Bauvorhaben

Vorankündigung.png

Sige-Plan

Informationen zur Bestellung eines SiGe-Koordinators nach §3 BaustellV

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Vorankündigung

Wie wird man SiGeKo?

Wer als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) tätig werden will, benötigt eine spezifische Qualifikation. Die Anforderungen an Ausbildung, Fachkunde und Erfahrung sind in der RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) geregelt. Dort heißt es: SiGeKos müssen über einschlägige Berufserfahrung im Bauwesen verfügen – und zusätzlich über eine fachlich geeignete Weiterbildung.

Besonders gefragt sind praxisnahe Schulungen, die sich flexibel in den Berufsalltag integrieren lassen. Genau hier setzt unsere Online-Ausbildung zum SiGeKo an.

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FAQ – Baustellenverordnung & Sicherheitskoordinator

Was regelt die Baustellenverordnung (BaustellV)?

Die BaustellV legt verbindlich fest, welche Maßnahmen Bauherren zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen treffen müssen. Dazu zählen unter anderem die Bestellung eines SiGeKo, die Erstellung eines SiGe-Plans und die Vorankündigung bestimmter Bauvorhaben.

Wann ist ein SiGeKo gesetzlich vorgeschrieben?

Ein SiGeKo ist erforderlich, sobald auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Die Verpflichtung ergibt sich aus §3 BaustellV und wird durch RAB 30 konkretisiert.

Was steht in §3 der Baustellenverordnung?

§3 verpflichtet Bauherren zur Koordination sicherheitsrelevanter Belange, zur Bestellung eines geeigneten SiGeKo sowie zur Erstellung eines SiGe-Plans und einer Unterlage für spätere Arbeiten – abhängig vom Bauvorhaben.

Was ist die Vorankündigung nach BaustellV?

Die Vorankündigung informiert die Behörde über das geplante Bauvorhaben und enthält Angaben zu Art, Umfang und Beteiligten. Sie ist verpflichtend, wenn mehr als 20 Beschäftigte länger als 30 Tage oder über 500 Personentage tätig sind.

Welche Unterlagen müssen auf der Baustelle sein?

Auf der Baustelle müssen bestimmte Unterlagen jederzeit verfügbar sein. Dazu gehören in der Regel der SiGe-Plan, die Vorankündigung (wenn erforderlich), Betriebsanweisungen, Nachweise über Unterweisungen sowie gegebenenfalls Gefährdungsbeurteilungen. Auch der Aushang zum Arbeitsschutzgesetz und die Kontaktdaten wichtiger Ansprechpartner sollten griffbereit sein. Je nach Baustelle können weitere Dokumente hinzukommen.

Wie müssen Baustellen abgesichert werden?

Baustellen müssen so abgesichert sein, dass keine Gefahren für Beschäftigte oder Dritte entstehen. Dazu gehören Absperrungen, Warnschilder, Beleuchtung und – je nach Lage – auch Umleitungen oder Schutzvorrichtungen wie Fanggerüste oder Abdeckungen. Im öffentlichen Raum gelten zusätzlich die Vorschriften der RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen). Die Absicherung muss regelmäßig kontrolliert und an den Baufortschritt angepasst werden.

Weiterführende Artikel

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Bestellung eines SiGeKo

Informationen zur Bestellung eines SiGe-Koordinators nach §3 BaustellV

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SiGeKo vs. SiBe

Unterschied zwischen dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutz koordinator und dem Sicherheitsbeauftragten

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Autor Manuel Zabe - Geschäftsführer und Experte für Arbeitssicherheit

Manuel Zabe

Geschäftsführer der ExpertMe GmbH und Experte für Arbeitssicherheit

Erstellt am: 15.08.2023
Zuletzt geändert: 13.06.2025

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