Hinweisgeberschutz und Whistleblower
Informationen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz, internen Meldestellen und Hinweisgeberschutz-Beauftragten
Oftmals sind es Angestellte, die als erste auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam werden. Diese Hinweisgeber, auch Whistleblower genannt, spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Verhinderung von Rechtsverstößen. Sie übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor möglichen Nachteilen, die ihnen aufgrund ihrer Meldungen drohen können
Das Gesetz zum Schutz von hinweisgebenden Personen soll sogenannte "Whistleblower" im beruflichen Kontext vor Repressalien schützen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten sind seit dem 2. Juli 2023 dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Alle Fristen für die Umsetzung in Betrieben sind bereits angelaufen, damit ist das Hinweisgeberschutzgesetz für alle Unternehmen voll anwendbar.
Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz soll ein besserer Schutz für hinweisgebende Personen ermöglicht werden und die EU-Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie 2019/1937), in nationales Recht umgesetzt werden.
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Was Arbeitgeber mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen müssen
Unternehmen ab einer gewissen Größe werden mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Einrichtung einer internen Meldestelle. Bürokratische Belastungen sollen dabei handhabbar bleiben. Verstöße gegen zentrale Vorgaben des neuen Gesetzes werden mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Maßnahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes:
Um den umfassenden Schutz von Whistleblowern und hinweisgebenden Personen sicherzustellen, sieht das neue HinSchG folgende Maßnahmen vor:
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Organisationen und Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem inkl. einer internen Meldestelle einrichten.
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Hinweisgeber müssen die Möglichkeit bekommen, Hinweise mündlich oder schriftlich einzureichen. Auf Wunsch des Whistleblowers ist auch eine persönliche Zusammenkunft oder eine Meldung via Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
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Meldestellen müssen dem Hinweisgeber den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
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Die interne Meldestelle muss den Whistleblower innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren (z.B. Einleitung interner Untersuchungen oder die Weiterleitung an zuständige Behörde)
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Das Bundesamt für Justiz hat als Alternative zur internen Meldestelle eine externe Meldestelle eingerichtet, bei der Whistleblower Meldungen abgeben können. Auch die Bundesländer können eigene Meldestellen einrichten. Hinweisgebende Personen können selbst wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden.
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Anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
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Whistleblower dürfen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Wer ist zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet?
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Eine interne Meldestelle nach dem HinSchG muss unabhängig von Interessenkonflikten sein, vertraulich arbeiten und die Identität des Hinweisgebers schützen. Die Regelungen für die Einrichtung einer internen Meldestelle sind abhängig von der Beschäftigtenanzahl:
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Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten müssen keine interne Meldestelle einrichten.
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Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle einrichten.
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Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten ist die Frist zur Einrichtung einer Meldestelle bereits abgelaufen.
Für einige Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungssektor gilt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen ungeachtet der Mitarbeiterzahl., hierzu zählen unter anderem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Kreditininstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.